Wenn ein Verein mit einem Vorstandsmitglied einen Vertrag schließen will und bspw. Räume von einem eigenen Vorstandsmitglied anmietet, handelt es sich um ein so genanntes „In-Sich-Geschäft“. Das unterliegt wegen des Verdachts der unzulässigen Vorteilnahme besonderer rechtlicher Hürden. Es müssen strenge rechtliche und steuerliche Vorgaben beachtet werden, um die Wirksamkeit des Vertrages und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden.
Rechtliche Hürde: Das Verbot von In-sich-Geschäften (§181 BGB)
Nach § 181 BGB gilt, dass ein
„Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann.“[1]
Ein Vorstandsmitglied darf also zunächst nicht als Privatperson einen Vertrag mit dem Verein abschließen und dabei gleichzeitig den Verein als gesetzlicher Vertreter selbst repräsentieren.
Um das zu ermöglichen, bedarf es zweier wesentlicher Schritte:
- Ausnahme / Befreiung: Die Satzung befreit den Vorstand ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB oder die Mitgliederversammlung erteilt für diesen konkreten Vertrag einen Sonderbeschluss bzw. eine Befreiung.[2]
- Mitvertretung: Bei einem Vorstand, der aus mehreren Mitgliedern besteht, darf das betroffene Vorstandsmitglied bei der Unterzeichnung des Mietvertrags für den Verein nicht dabei sein. Die Vertretung muss durch ein anderes, unbefangenes (z.B. nicht der Ehepartner) und vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erfolgen. Dazu muss die Satzung vorsehen, dass die Vertretung ohne das Vorstandsmitglied erfolgen kann.
Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit
Marktüblichkeit[3]
Der Vertrag muss marktüblich sein – so muss bspw. die Miete zwingend dem Marktwert (ortsübliche Miete) entsprechen. Ist die Miete zu hoch, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. mittelbare Vermögenszuwendung an das Vorstandsmitglied vor. Gerade bei gemeinnützigen Vereinen gefährdet das nicht nur den Vertrag, sondern die Gemeinnützigkeit des Vereins. Ist sie zu niedrig oder kostenlos, kann dies ebenfalls steuerrechtlich problematisch sein.
Transparenz
Der Vertrag sollte schriftlich fixiert und im Vorstand (sowie idealerweise gegenüber den Kassenprüfern) vollständig offengelegt werden, um den Vorwurf persönlicher Vorteilsnahme oder Interessenkonflikte auszuschließen.
Folgen von Verstößen
Sind die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist das Geschäft „schwebend unwirksam“[4], d.h. der Vertrag wurde zwar geschlossen, ist aber unvollständig oder fehlerhaft und ist deshalb noch nicht gültig. Entweder wird das Geschäft nachträglich genehmigt – dann wird es rückwirkend von Anfang an gültig – oder die Genehmigung wird verweigert, dann ist der Vertrag endgültig unwirksam. Die Versäumnisse sind also meist heilbar: Eine nachträgliche Genehmigung durch die Mitgliederversammlung macht das Geschäft in der Regel rückwirkend wirksam. [5]
Quellen
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__181.html (12.09.2026)
[2] https://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/insich.htm (12.09.2026)
[3] https://stiftung.de/verwaltung/eigengeschaefte-vorstand/ (12.09.2026)
[4] https://www.juraforum.de/lexikon/schwebende-unwirksamkeit (12.09.2026)
[5] https://stiftung.de/verwaltung/eigengeschaefte-vorstand/ (12.09.2026)