Gemeinnützige Unternehmen: Satzungsgemäße Zweck(e) und Maßnahmen

Autor: Michael Häfelinger
Veröffentlicht am: 31. März 2026
Kategorie: Gründung, Rechtliches, Social Entrepreneurs

Am Anfang steht die Vision. Man möchte etwas bewegen, zum Beispiel im Bereich Bildung, Kultur, sozialer Teilhabe oder Nachhaltigkeit. Wenn die Idee Gestalt annehmen soll und als gemeinnützig auch anerkannt werden soll – was durchaus eine Frage ist – sprechen wir schnell über die richtige gemeinnützige Rechtsform. Dabei wird unbahängig von der Rechtsform die Formulierung des eigenen Zwecks zur ersten großen Hürde.

Ausgangspunkt aller Überlegungen: Was wollen wir eigentlich tun?

Die erste Frage ist nicht der formale Zweck, sondern was wirklich gemacht werden soll. Ein migrantischer Verein möchte bspw. durch Weiterbildungsangebote geflüchtete Frauen bei der beruflichen Eingliederung unterstützen. Oder ein Verein der Jugendhilfe möchte Sportangebote machen.

Bei der Beschäftigung mit den Zwecken zeigt sich schnell, wie wichtig es ist, den Zweck weit genug zu fassen, um die gesamte zukünftige Arbeit abzudecken. Niemand möchte schon nach einem Jahr die Satzung ändern müssen, nur weil eine neue Projektidee nicht mehr abgebildet ist. Gleichzeitig ist sie auf die wirklich erfüllbaren Zwecke zu beschränken, weil alle Zwecke erfüllt werden müssen, da sonst die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht.

Die erste bürokratische Hürde: Der gemeinnützige Zweck

Gemeinnützige Zwecke sind nicht frei erfunden, sondern stammen aus der klar definierten Liste des §52 der Abgabenordnung. Das Gesetz gibt genau 27 Zwecke vor, die als gemeinwohlorientiert gelten – von Bildung über Kultur bis zum Umwelt- und Naturschutz. Diese Zwecke sind der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen man arbeiten muss.

Unser oben genannter migrantischer Verein bedient mit seinem Angebot aus der Liste

  • 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, (…)
  • 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • 18 . die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Die Weiterbildungsangebote für geflüchtete Frauen bei der beruflichen Eingliederung lassen sich in jedem der Zwecke unterbringen – einer genügt also. Abhängig vom übrigen Angebot kann sich der Verein also bspw. auf den Punkt 13 konzentrieren. Dass auch andere Zwecke berührt werden, ist unschädlich.

Unser Jugend-Verein bedient

  • 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • 21. die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport)

Wenn dieser Verein nun bisher nur die Jugendhilfe als Zweck hat, sind offene Sportangebote nicht abgedeckt –  es sei denn, sie dienen einem Jugendhilfezweck. Nimmt der Verein umgekehrt den Passus 21 mit dazu, macht aber dann doch keine Sportangebote, wird der satzungemäße Zweck nicht vollständig erfüllt und es droht die Aberkennung dre Gemeinützigkeit.

Die Konkretisierung in der Satzung: Die Maßnahmen zur Zweckerreichung

Wie damit deutlich wurde: Ein Zweck wie „Förderung von Bildung“ sagt noch nicht hinreichend aus, wie diese Bildung konkret gefördert werden soll. Darum verlangt das Finanzamt eine zweite Ebene: die Maßnahmen. Während die Liste der Zwecke fix ist, ist die Ausgestaltung der Maßnahmen dem Verein oder Unternehmen überlassen. Sie machen den Zweck lebendig: Workshops, Beratungsangebote, digitale Lernformate, Veranstaltungen – all das gehört hier hinein.

Die genannten Maßnahmen müssen auch umgesetzt werden. Weitere ähnliche Maßnahmen sind unproblematisch, gänzlich andere sind wiederum nicht durch die Satzung gedeckt. Die Kunst besteht also auch hier darin, diese Maßnahmen so zu beschreiben, dass sie die gewählten Zwecke plausibel verwirklichen, ohne sich selbst zu sehr einzuengen.Gleichzeitig nicht einen Strauß von Maßnahmen zu benennen, der nicht zu bedienen ist.

Genau aus diesem Zusammenspiel aus gesetzlichen Kategorien des Zwecks und den individuellen Aktivitäten als Maßnahmen entsteht eine Satzung, die sowohl rechtlich belastbar als auch praktisch umsetzbar ist.

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