Michael Häfelinger Unternehmensberatung
Michael Häfelinger
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KfW-Coaching für Gründungen aus Arbeitslosigkeit

Seit dem 01.10.2008 gibt es seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein weitreichendes Förderprogramm für Gründer aus der Arbeitslosigkeit. Dazu wurde das „Gründercoaching Deutschland“ um eine spezielle Variante für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit erweitert. Das Programm ersetzt die Coaching-Förderung durch die Arbeitsagenturen – formal „Leistungen für die Begleitung einer selbständigen Tätigkeit nach §2 ESF-Richtlinien“ –, die am 30.09.2008 ausliefen. Im Gegensatz zu der Förderung der Arbeitsagenturen ist die Förderung durch die KfW bundesweit einheitlich.

Die Unterschiede liegen vor allem in der Förderhöhe und in den formalen Voraussetzungen. Das Procedere der Antragstellung ist mit dem „normalen“ Gründercoaching Deutschland identisch.

Was wird gefördert?
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Antragsberechtigt sind alle Gründer, die vor Ihrer Gründung Leistungen der Arbeitsagentur gem. SGB II (z.B. ALG I) oder III  (z.B. „Hartz IV“) bezogen haben. Die Bezugsdauer ist dabei unerheblich, d.h. es kann ab dem zweiten Tag der Arbeitslosigkeit gefördert werden (Bisher: 30 Tage Wartefrist.

Wie viel wird gefördert?
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Die Förderung beträgt 90% des Coaching-Honorars (statt 50 bzw. 75%). Die maximale Förderung beträgt 3.600 Euro in 12 Monaten ab Genehmigung des Antrages. Diese Förderung wird also bei einem Coaching im Umfang von 4.000 Euro ausgeschöpft.

Die verbleibenden 10% trägt der Gründer selbst, eventuell wird dieser Eigenanteil von der Arbeitsagentur übernommen. Diese Förderung liegt jedoch im freien Ermessen der Arbeitsagentur.

Dieses spezielle Angebot für Gründer aus der Arbeitslosigkeit kann im Anschluss mit dem „klassischen“ Gründercoaching Deutschland gekoppelt werden, so dass weitere 2.000 € Honorar mit 50 % bzw. 75 % gefördert werden können.

Wie läuft die Antragsstellung?
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Zur genauen Beschreibung des Procederes mit der KfW und den Regionalpartnern schauen Sie bitte hier (Gründercoaching Deutschland).

Wichtig: Der Coachingvertrag, der erst nach Erhalt der Förderzusage abgeschlossen werden darf, muss noch im ersten Jahr der Gründung abgeschlossen und der KfW vorgelegt werden. Dies bedeutet, dass der Antrag spätestens etwa 10 Monate nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Gründung) beim Regionalpartner gestellt werden muss.